A-6.6.2 Zusätzliche technische Vertragsbedingungen zur Qualitätssicherung (ZTV)
Anforderungen an die Qualifikation des AN
Mit Abgabe des Angebots ist nachzuweisen, dass es sich bei dem AN um einen Fachbetrieb
gemäß § 62 [AwSV] handelt, welcher die in § 45 Absatz 1 genannten Tätigkeiten an den dort aufgeführten
Anlagen und Anlagenteilen ausführen darf.
Der Bauleiter oder der Geräteführer (vor Ort verantwortliche Person) des AN muss über
die erforderliche Fachkunde zur Durchführung der Sanierung verfügen. Dem Angebot sind
Nachweise
zur Fachkenntnis/-kunde über die Ausführung sachgerechter Schutz- und Instandsetzungsmaßnahmen
an Beton- und Mauerwerksoberflächen bei erdeingebauten Abscheideranlagen (SIVV-Schein),
über eine umfassende technikbezogene Einweisung bzw. Produktschulung des jeweiligen
Systemherstellers,
zur Fachkenntnis/-kunde über die einzusetzenden Baustoffe/Materialien und die technische
Ausrüstung/Arbeitsmittel,
zur Fachkenntnis/-kunde über Funktion und Arbeitsweise von Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten,
zur Fachkenntnis/-kunde über Verfahren zur Schadenserkennung und Instandsetzung sowie
der Anerkennung als Fachbetrieb gemäß § 62 [AwSV] für Einbau, Aufstellung, Instandhaltung, Instandsetzung oder Reinigung von LAU- und
HBV- Anlagen
beizufügen.
Materialien und Baustoffe
Die Materialkomponenten des einzusetzenden Sanierungssystems müssen den Herstellerangaben
entsprechend aufeinander abgestimmt sein und verarbeitet werden. Es sind die Anforderungen
der geltenden Regelwerke und Verarbeitungsvorschriften für die eingesetzten Materialien
und Baustoffe einzuhalten.
Der AN hat bei Angebotsabgabe nachzuweisen, dass der Lieferant der eingesetzten Materialien
und Baustoffe ein Zertifikat gemäß [DIN EN ISO 9001] für das jeweilige Lieferwerk besitzt.
Für die eingesetzten Materialien und Baustoffe sind folgende Dokumente nachzuweisen:
Liefernachweise des Herstellerwerks
Stoffnachweise durch zugelassene Prüfinstitute oder Materialprüfanstalten für die
eingesetzten Materialen und Baustoffe bzw. das eingesetzte Sanierungssystem. Zudem
muss bei Abweichungen des vor-gesehenen Sanierungssystems von den Standardempfehlungen
des Herstellers eine Zulassungsbestätigung für das Sanierungssystem vorgelegt werden
Verarbeitungsvorschriften der Produkthersteller
Arbeitsablauf für die Aufbringung einer Oberflächenbeschichtung
Für den Nachweis einer ordnungsgemäßen Aufbringung des Beschichtungssystems hat der
AN eine Verarbeitungsanleitung zu erstellen. Diese muss zusätzlich zum Prüfbescheid
des Beschichtungssystems eine detaillierte Beschreibung insbesondere zu folgenden
Punkten enthalten:
Oberflächenbeschaffenheit und -vorbehandlung
Luftfeuchtigkeit und -temperatur (Einhaltung der Taupunktgrenzen)
Material- und Oberflächentemperaturen
Verpackung, Transport und Lagerung der Beschichtungskomponenten
Vorsichtsmaßnahmen bei der Verarbeitung
Mischung der Komponenten
Applikationstechnik
Materialverbrauch pro Schicht und Arbeitsgang
Maßnahmen zur Ableitung von elektrostatischen Aufladungen einschließlich der Erdung
Verarbeitungszeitraum nach Anmischung der Beschichtungsmassen
Erforderlicher Zeitraum nach Aufbringung der (ersten) Beschichtung bis zur Begehbarkeit
der Abscheideranlage bzw. bis zur Aufbringung einer weiteren Beschichtung oder bis
zum nächsten Arbeitsgang
Ausführung von Ausbesserungsarbeiten
Zeitpunkt, an dem die volle mechanische und chemische Belastbarkeit der Oberflächenbeschichtung
erreicht ist.
Anhand der vom AN erstellten Verarbeitungsanleitung prüft der AG im Rahmen der Bauüberwachung
die einzelnen Arbeitsschritte zur Aufbringung des Beschichtungssystems.
Eigenüberwachung
Der AN ist während des gesamten Sanierungszeitraums zur Durchführung einer lückenlosen
Eigenüberwachung verpflichtet. Hierfür muss sich der AN während der Ausführung vergewissern
und dem AG auf Verlangen nachweisen, dass die Materialien und Baustoffe sowie das
Sanierungsverfahren den vertraglichen Anforderungen entsprechen. Zudem sind während
der Ausführung der Zustand des Untergrunds und die Witterungsbedingungen zu kontrollieren.
Die Ergebnisse der Eigenüberwachungen sind in einem Sanierungsbericht festzuhalten.
Die ausgeführten Sanierungsarbeiten sind in Form eines Berichts sowie einer Fotodokumentation
mit Abbildungen von der Abscheideranlage vor und nach Ausführung der Sanierungsarbeiten
zu dokumentieren. Zulässigkeitsnachweise für die verwendeten Materialien (z. B. Prüfzeugnisse,
Zulassungen) sind beizufügen.
Bauüberwachung
Über die Durchführung von Kontrollprüfungen im Rahmen der Bauüberwachung entscheidet
der AG im Einzelfall.
Durch die Bauüberwachung durch den AG wird die Verpflichtung des AN zur Durchführung
der Eigenüberwachung nicht eingeschränkt.