(2) Die gemäß RBBau Abschnitt H erforderlichen, an den Betreiber nach der Bauausführung
zu übergebenden Unterlagen sind zwischen der Bauverwaltung und der hausverwaltenden
Dienststelle abzustimmen und bereits bei der Ausschreibung zu berücksichtigen (vgl.
Kap
4.2 und Anh.
A-10.6).