(1) Mängelansprüche sind im § 13 der VOB/B geregelt.
(2) Zur Wahrung von Rechtsansprüchen im Rahmen der Gewährleistung sind spätestens
ein Vierteljahr vor Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche Maßnahmen zur
Feststellung (Begehung; optische Inspektion u. a.) durchzuführen. Die Mängelbeseitigung
ist unverzüglich zu veranlassen.
(3) Die Eigentümerin, der Betreiber oder der Nutzer stimmen sich nach Abschluss der
Baumaßnahme mit der Bauverwaltung ab, ob durch die Bauverwaltung eine termingerechte
Information zur Durchführung der Gewährleistungsprüfung bzw. -Befahrung erforderlich
ist.
(4) Verfügt der Betreiber über eigene Reinigungs- bzw. Kanalinspektionsfahrzeuge,
nimmt dieser die Leistungen i.d.R. selbst vor. In Liegenschaften der Bundeswehr ist
das meist das für die jeweilige Liegenschaft zuständige Bundeswehr-Dienstleistungszentrum.
(5) Bei Neuanlagen oder Sanierung von Abscheidern für Leichtflüssigkeiten oder für
Fette ist eine Generalinspektion nach [Anhang A-10.3.8 bzw. A-10.4.8] drei Monate vor Ablauf der Gewährleistungsfrist durchzuführen.
(6) Durch die Gewährleistungsbefahrung festgestellte Mängel sind in geeigneter Weise
durch den Auftragnehmer zu beseitigen.