BFR Abwasser
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3.3.6 Mängelansprüche
(1) Mängelansprüche sind im § 13 der VOB/B geregelt.
(2) Zur Wahrung von Rechtsansprüchen im Rahmen der Gewährleistung sind spätestens ein Vierteljahr vor Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche Maßnahmen zur Feststellung (Begehung; optische Inspektion u. a.) durchzuführen. Die Mängelbeseitigung ist unverzüglich zu veranlassen.
(3) Die Eigentümerin, der Betreiber oder der Nutzer stimmen sich nach Abschluss der Baumaßnahme mit der Bauverwaltung ab, ob durch die Bauverwaltung eine termingerechte Information zur Durchführung der Gewährleistungsprüfung bzw. -Befahrung erforderlich ist.
(4) Verfügt der Betreiber über eigene Reinigungs- bzw. Kanalinspektionsfahrzeuge, nimmt dieser die Leistungen i.d.R. selbst vor. In Liegenschaften der Bundeswehr ist das meist das für die jeweilige Liegenschaft zuständige Bundeswehr-Dienstleistungszentrum.
(5) Bei Neuanlagen oder Sanierung von Abscheidern für Leichtflüssigkeiten oder für Fette ist eine Generalinspektion nach [Anhang A-10.3.8 bzw. A-10.4.8] drei Monate vor Ablauf der Gewährleistungsfrist durchzuführen.
(6) Durch die Gewährleistungsbefahrung festgestellte Mängel sind in geeigneter Weise durch den Auftragnehmer zu beseitigen.