BFR Abwasser
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A-2.5.8 Technische Ausrüstung
Sämtliche Ausrüstungsgegenstände müssen den Vorschriften gemäß VDE und DIN, sowie den Unfallverhütungsvorschriften (UVV) entsprechen und auch zweckentsprechend eingesetzt werden.
Die Messgenauigkeit von Messsystemen nimmt mit zunehmender Einsatzdauer ab. Daher ist die Gültigkeit von Kalibrierscheinen über die Messgenauigkeit in der Regel auf ein Jahr begrenzt.
Prüfung mit Luft
Prüfgeräte für die Dichtheitsprüfung mit Luftüber- und Luftunterdruck müssen eine Messgenauigkeit von 1 mbar besitzen. Ein entsprechend gültiger Kalibrierschein für dieses Gerät ist ständig mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen.
Prüfung mit Wasser
Für die Wasserdruckprüfung von Kanälen, Leitungen und Rohrverbindungen ist sicherzustellen, dass der Wasserverlust auf 100 ml nach [DIN EN 1610] genau erfasst werden kann.
Bei der Prüfung von Schächten und Inspektionsöffnungen, auch unter Einbeziehung von Kanälen und Leitungen, sind für die Ermittlung der Wasserverluste Pegelmesssysteme zu verwenden.
Um die entsprechende Wasserverlustmenge von 100 ml nach [DIN EN 1610] zu erfassen, ist abweichend von [DWA-A 139] eine Messgenauigkeit von mindestens 0,3 mm erforderlich. Ein entsprechend gültiger Kalibrierschein über die Messgenauigkeit ist bei den Prüfungen mitzuführen und auf Verlangen vorzulegen.
Bei der Prüfung von Schächten und Inspektionsöffnungen nach [DWA-A 139] wird die ermittelte Wasserzugabemenge am Ende der Prüfung dem Prüfobjekt zugegeben und der danach gemessene Pegel muss sich im oder über dem Ausgangspegel befinden; dies gilt auch unter Einbeziehung von Kanälen und Leitungen.