BFR Abwasser
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Sie sind hier: Startseite BFR Abwasser  > Kapitel  > 3 Planung und Ausführung von Baumaßnahmen > 3.1 Generelle Planung - Liegenschaftsbezogenes Abwasserentsorgungskonzept > 3.1.4 LAK für kleine Liegenschaften
3.1.4 LAK für kleine Liegenschaften
3.1.4.1 Generelle Definition
Geltungsbereich
(1) Liegenschaften werden grundsätzlich als kleine Liegenschaften betrachtet, wenn die Länge des vorhandenen Entwässerungssystems in der Regel weniger als 1 000 Meter beträgt.
(2) In der Regel ist ein geringerer Leistungsumfang im LAK in Verbindung mit einer abgekürzten Verfahrensweise ausreichend und wird nachfolgend mit dem Begriff „LAK für kleine Liegenschaften“ bezeichnet.
(3) Es ist zu prüfen, ob die Größe des Entwässerungssystems den Leistungsumfang eines „LAK für kleine Liegenschaften“ erfordert. In Liegenschaften, deren Umfang an entwässerungstechnischnen Anlagen sehr gering ist (z.B. einzelne Anschlussleitung), kann eine Bestands- und bautechnische Zustandserfassung hinreichend sein, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen.
Zielsetzung
(4) Das LAK für kleine Liegenschaften folgt den Grundsätzen und den inhaltlichen Vorgaben des LAK Teil A und B. Mit dem LAK für kleine Liegenschaften werden folgende Ziele verfolgt:
1.
Fachgerechte Anpassung des Bearbeitungsumfangs an die entwässerungstechnischen Erfordernisse von kleinen Liegenschaften unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und Berücksichtigung technischer Regelwerke.
2.
Vereinfachung und Optimierung der Verfahrensabläufe durch gemeinsame Beauftragung von Teilleistungen, die denen des LAK Teil A und B entsprechen.
Die Anforderungen an die Bestandsdokumentation sind im Kapitel 5 "Dokumentation" beschrieben.
Reduzierung des Leistungsumfangs
(5) Der Schwerpunkt eines LAK für kleine Liegenschaften ist auf die Bestands- und Zustandserfassung der abwassertechnischen Anlagen ausgerichtet. Die Reduzierung des Leistungsumfangs eines LAK für kleine Liegenschaften gegenüber dem LAK Teil A und Teil B betrifft im Regelfall:
*
die Art und den Umfang der hydraulischen Berechnungen,
*
die Untersuchung von Sanierungsvarianten und die Bildung von Sanierungsabschnitten sowie
*
den Umfang der zu erstellenden Planunterlagen.
Konkretisierende Hinweise zum LAK für kleine Liegenschaften sind im Anhang A-8 "LAK" enthalten.
Mindestleistungsumfang
(6) Das LAK für kleine Liegenschaften definiert einen Mindestumfang an erforderlichen Leistungen:
*
Teilleistungen, die dem LAK Teil A entsprechen:
*
Bestands- und Zustandserfassung
*
bautechnische Zustandsbewertung
*
Prüfung der hydraulischen Leistungsfähigkeit
*
Teilleistungen, die dem LAK Teil B zur Festlegung des Bedarfs an Baumaßnahmen entsprechen:
*
Objektbezogene Festlegung der Sanierungsart
*
Kostenschätzung (vgl. Anhang A-8.3.2, TS 3)
*
Erläuterungsbericht (vgl. Anhang TS 3)
*
Kurzfassung des LAK
3.1.4.2 Hinweise zum Projektablauf in kleinen zivilen Liegenschaften des Bundes
(1) Die in Abschnitt 3.1.4.1 angeführten Grundsätze zum LAK für kleine Liegenschaften gelten für alle militärisch und zivil genutzten Liegenschaften des Bundes. Für die kleinen, zivil genutzten Liegenschaften wird direkt an das LAK für kleine Liegenschaften anschließend eine Umsetzung der im Bedarfsfall erforderlichen Bau- und Sanierungsmaßnahmen durch die BImA angestrebt. Der hierfür erforderliche Projektablauf sowie die Zuständigkeiten zwischen der BImA und der Bauverwaltung werden in dem Dokument „Hinweise zum Projektablauf zur Durchführung von LAKs sowie zur Umsetzung des Bedarfs an Baumaßnahmen in kleinen zivilen Liegenschaften des Bundes“ konkretisiert. Das Dokument, dass im Bereich Materialien > Informationen zum Download zur Verfügung steht, enthält zusätzlich ergänzende Regelungen der BImA.