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A-10.3.9 Entnahme und Entsorgung
Die Entnahme und Entsorgung von abgeschiedenen Stoffen darf, wenn entsprechende Entsorgungsmöglichkeiten und bestehende länderspezifische Regelungen dem nicht entgegenstehen, vom Betreiber selbst durchgeführt werden.
Erfolgt die Entnahme und Entsorgung durch einen Fachbetrieb, ist der Entsorgungsvertrag in Kopie dem Betriebstagebuch (vgl. Anhänge A-10.3.1 und A-10.3.2) beizufügen.
Eine Entleerung des Schlammfangs bzw. des Abscheiders muss spätestens erfolgen, wenn die abgeschiedene Schlammmenge 50% des Schlammfangvolumens gefüllt hat und die Menge der abgeschiedenen Leichtflüssigkeit 80% der maximalen Speichermenge des Abscheiders erreicht hat.
Bei Abscheidern, die gleichzeitig oder ausschließlich zur Absicherung von Anlagen oder Flächen dienen in bzw. auf denen mit Leichtflüssigkeiten umgegangen wird (z.B. AwSV-Anlagen/Betankungsflächen), ist ergänzend das nach den landesrechtlichen Bestimmungen erforderliche Rückhaltevolumen vorzuhalten. Die abgeschiedene Leichtflüssigkeit ist daher bei einer Unterschreitung dieses Rückhaltevolumens auch dann zu entnehmen, wenn die Menge der abgeschiedenen Leichtflüssigkeit 80 % der Speichermenge noch nicht erreicht hat[DIN 1999-100].
Bei Abscheideranlagen von Tankstellen mit Kraftstoffen mit FAME- Anteil ist nach [DIN 1999-101] Punkt 7.1, je nach Anlagentyp, die abgeschiedene Leichtflüssigkeit spätestens nach einem Jahr von der Wasseroberfläche zu entfernen, bei Havariefällen unverzüglich.
Bei der Entleerung der Abscheideranlage sind die Phasen Schlamm, Öl und Wasser getrennt zu entnehmen und getrennt zu halten.
Abfälle aus Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten sind gemäß Abfallverzeichnisverordnung (AVV) gefährliche Abfälle im Sinne von § 3 Abs. 8 KrW/AbfG (vgl. Tab. A-10 - 7). Die Zulässigkeit der vorgesehenen Abfallentsorgung ist vom Abfallerzeuger durch einen Entsorgungsnachweis (vgl. Betriebstagebuch, Abschnitt 3.5) zu bescheinigen. Mit der Einführung der elektronischen Nachweisführung bei der Entsorgung von wassergefährdenden Stoffen besteht auch die Möglichkeit, die Begleit- und Übernahmescheine elektronisch einzusehen.
Zur Dokumentation des Verbleibs der Abfälle, ist ein Begleitscheinverfahren für jeden Transport erforderlich. Die Entsorgungsnachweise sowie die Begleit- bzw. Übernahmescheine sind in das Betriebstagebuch aufzunehmen. Die Begleitscheine sind dem jeweiligen Entsorgungsnachweis in zeitlicher Reihenfolge zuzuordnen. Die Aufbewahrungsfrist beträgt fünf Jahre.
Tab. A-10 - 7 Gefährliche Abfälle aus Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten gemäß AVV
Anfallstelle
Abfallschlüssel
Abfallbezeichnung
Schlamm aus Schlammfängen
13 05 01
Feste Abfälle aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern
Feinschlamm aus Abscheidern (II und I)
13 05 02
Schlämme aus Öl-/Wasserabscheider
Feststoffe aus den Fangkörben in Einlaufrinnen und -schächten
13 05 03
Schlämme aus Einlaufschächten
Leichtflüssigkeitsphase aus Abscheidern (II und I)
13 05 06
Öle aus Öl-/Wasserabscheidern
Wasserphase aus Abscheidern (II und I)
13 05 07
Öliges Wasser aus Öl-/Wasserabscheidern
Gemisch aus Schlammfang- und Abscheiderinhalt
13 05 08
Abfallgemische aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern
Schlämme aus Emulsionsspaltung
13 08 01
Schlämme oder Emulsionen aus Entsalzern
Ölhaltige Konzentrate aus Emulsionstrennanlagen
13 08 02
Andere Emulsionen