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A-10.3.10 Reinigungsmittel und Hilfsstoffe
Der Einsatz von Reinigungsmitteln und Hilfsstoffen ist auf ein Mindestmaß zu beschränken. Bestimmte Reinigungsvorgänge (z.B. Unterbodenwäsche, Motorwäsche) sind auch ohne den Einsatz von Reinigungsmitteln und Hilfsstoffen möglich. Sofern auf Reinigungsmittel und Hilfsstoffe nicht verzichtet werden kann, sollten diese in möglichst geringen Ansatzkonzentrationen verwendet werden. Durch die Nachschärfung von Reinigungslösungen anstelle eines Neuansatzes lässt sich ebenfalls eine sparsame Verwendung dieser Stoffe erzielen.
In Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten darf nur Abwasser eingeleitet werden, das abscheidefreundliche Wasch- und Reinigungsmittel oder instabile Emulsionen enthält, es sei denn, die Abscheideranlage ist zur Behandlung von Emulsionen geeignet und zugelassen.
Der Eintrag von Leichtflüssigkeiten und Chemikalien in das Abwasser ist z.B. durch folgende Maßnahmen zu vermeiden:
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vollständige Altölerfassung beim Ölwechsel,
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soweit möglich, abwasserfreie Reinigung von Werkstattböden und Gruben,
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Auffangen von Tropfverlusten bei Reparaturen und bei Unfallfahrzeugen,
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Verzicht auf den Einsatz von mineralölhaltigen Reinigungsmitteln und Hilfsstoffen; dies gilt auch für Lösemittelreiniger,
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abwasserfreie Kleinteilereinigung,
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hilfsstofffreie oder hilfsstoffarme Verfahren zur Abwasserkreislaufführung/Abwasserbehandlung.
Regenerate und Konzentrate aus der Frischwasseraufbereitung (z.B. Enthärtungsanlage, Osmoseanlage) dürfen nicht über Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten abgeleitet werden.
Bei der Beachtung folgender Bedingungen entstehen i. d. R. keine stabilen Emulsionen:
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Waschwasserdruck maximal 60 bar1,
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Waschwassertemperatur maximal 60 °C(1),
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Verwendung von pH-neutralen und aufeinander abgestimmten Reinigungsmitteln.
Unzulässig ist gemäß Anhang 49 der Abwasserverordnung (Teil B, Absatz 3) der Einsatz von Betriebs- oder Hilfs- und Reinigungsmitteln, die
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organisch gebundene Halogene enthalten,
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organische Komplexbildner enthalten, die einen DOC-Eliminierungsgrad nach 28 Tagen von mindestens 80% nicht erreichen.
Der Betreiber hat den Nachweis zu erbringen, dass ausschließlich
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abscheidefreundliche Reinigungsmittel und Hilfsstoffe sowie
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zulässige Wasch- und Reinigungsmittel oder sonstige Betriebs- und Hilfsstoffe
eingesetzt werden. Die nach eindeutigen Kriterien festgelegte Produkteigenschaft „abscheidefreundlich“ ist dem Anwender/Betreiber durch den Hersteller zu garantieren. Der Nachweis der Zulässigkeit der verwendeten Produkte erfolgt durch die Herstellerangaben, einschließlich des Hinweises, dass o.g. unzulässige Stoffe nicht enthalten sind.
Der Einsatz von biologischen Ölabbauprodukten in Leichtflüssigkeitsabscheidern muss in der wasserrechtlichen Genehmigung ausdrücklich zugelassen sein.
Die erforderlichen Nachweise für die verwendeten Reinigungs- und Hilfsstoffe sowie die dazugehörigen Stoffdatenblätter (vgl. Betriebstagebuch, Abschnitt 3.8) sind dem Betriebstagebuch (vgl. Anhänge A-10.3.1 und A-10.3.2) beizufügen.
Abweichung sind gemäß Produktbeschreibungen der Reinigungsmittelhersteller möglich.