BFR Abwasser
Hilfe · Kontakt · Datenschutz · Impressum
StartKapitelAnhängeMaterialienLinks
Sie sind hier: Startseite BFR Abwasser  > Anhänge  > A-10 Bewirtschaftung und Betrieb > A-10.3 Betrieb und Wartung von Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten > A-10.3.8 Überprüfung (Generalinspektion)
A-10.3.8 Überprüfung (Generalinspektion)
Bei Neuanlagen oder nach Durchführung umfangreicher Sanierungsmaßnahmen ist vor der Inbetriebnahme und vor Ablauf der Gewährleistungsfrist (vgl. Kap. 3.3.6 Mängelansprüche) unabhängig von behördlichen und gesetzlichen Anforderungen eine Überprüfung der Abscheideranlage auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und sachgemäßen Betrieb nach vorheriger Komplettentleerung und Reinigung erforderlich.
Danach erfolgt die Generalinspektion mit Dichtheitsprüfung in regelmäßigen Abständen von höchstens 5 Jahren durch einen Fachkundigen gemäß [DIN 1999-100]. Weitergehende Anforderungen (z. B. wasserbehördliche Auflagen) sind zu berücksichtigen.
Im Rahmen der Generalinspektion ist eine Dichtheitsprüfung der vorgeschalteten Entwässerungsleitung einer Abscheideranlage durchzuführen oder zu koordinieren [vgl. Anhang A-2.5).
Die Überprüfung ist eine Nebenbestimmung der Indirekteinleitergenehmigung für die Einleitung von mineralölhaltigem Abwasser (nach Anhang 49 der Abwasserverordnung).
Über die Generalinspektion ist ein Prüfbericht unter Angabe der Bestandsdaten und eventuell vorhandener Mängel zu erstellen. Eine detaillierte Auflistung der im Rahmen der Generalinspektion durchzuführenden Maßnahmen kann direkt dem Prüfbericht (vgl. Anh. A-10.3.8.1) entnommen werden. Mit der Generalinspektion soll der Nachweis erbracht werden, dass die Anlage bis zur nächsten Generalinspektion
*
ordnungsgemäß betrieben werden kann,
*
durch regelmäßige Wartung voll funktionsfähig ist,
*
ausreichend bemessen ist,
*
den wasserwirtschaftlichen Anforderungen genügt,
*
dem Stand der Technik entspricht sowie
*
über einen geeigneten Schutz gegen Austritt von Leichtflüssigkeiten gemäß [DIN 1999-100] Punkt 11.7 verfügt (vgl. Anh. A-10.3.11).
Festgestellte Mängel sind unverzüglich beseitigen zu lassen. Auf die Fachbetriebspflicht nach § 45 [AwSV] zur Sicherstellung der notwendigen Qualifikation für die erforderlichen Arbeiten entsprechend den Herstellerangaben wird hingewiesen (vgl. Anhang A-10.3.5). Ein Nachweis über die Beseitigung der Mängel oder das Ergebnis der Nachprüfung (vgl. Anhang A-10.3.8.1) ist dem Prüfbericht beizulegen.
Für die Generalinspektion hat der Betreiber dem Fachkundigen das vollständige Betriebstagebuch zur Verfügung zu stellen. Das Betriebstagebuch ist in Anlagennähe aufzubewahren und muss bei Kontrollen kurzfristig verfügbar sein.
Der Prüfbericht ist dem Betriebstagebuch (vgl. Anhänge A-10.3.1 und A-10.3.2) beizufügen und den Aufsichtsbehörden auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
A-10.3.8.1 Prüfbericht über die Durchführung einer Generalinspektion
Für jede Abscheideranlage für Leichtflüssigkeiten ist ein separater Prüfbericht zu erstellen. Der Prüfbericht gliedert sich in folgende Hauptabschnitte:
*
Administrative und liegenschaftsbezogene Daten im Kopf des Prüfberichts
*
Dokumentation und Ergebnis der Generalinspektion
1.
Zusammenfassung
2.
Ordnungsprüfung
3.
Anschluss-, Bestands- und Betriebsdaten
4.
Nachweis der Bemessung
5.
Eigenkontrolle, Wartung
6.
Entnahme und Entsorgung
7.
Bau- und anlagentechnischer Zustand
8.
Dichtheit der Abscheideranlage
9.
Dichtheit der Zulaufleitungen
*
Anlagen zum Prüfbericht
*
Anlage 1: Fußnoten
*
Anlage 2: Anlagenschema
*
Anlage 3: Nachweis der Bemessung
*
Anlage 4: Prüfprotokoll über die Durchführung der Dichtheitsprüfung der Abscheideranlage
*
Anlage 5: Kalibrierschein des eingesetzten Messsystems
*
Anlage 6: Fotodokumentation der Abscheideranlage
*
Anlage 7: Fachkundenachweis des Prüfers
Ein Muster Prüfbericht über die Durchführung einer Generalinspektion steht als Word-Datei zur Verfügung.
Stand Juni 2018
Zustandsbeschreibung, Klassifizierung und Fristen zur Behebung von Mängeln
Bei festgestellten Mängeln sind im Prüfbericht Angaben zur Klassifizierung des Mangels und eine Frist für die Mängelbehebung vorzuschlagen. Entsprechende Vorschläge sind in der Bewertungshilfe „Zustandsbeschreibung, Klassifizierung und Fristen zur Behebung von Mängeln“ (vgl. Anh. A-10.3.8.2) aufgeführt. Der Fachkundige kann abweichende Empfehlungen festlegen.
Nachweis der Bemessung
Im Rahmen der Generalinspektion ist auch ein Nachweis der Bemessung der Abscheideranlage durchzuführen und das Ergebnis im Prüfbericht zu dokumentieren. Der Nachweis der Bemessung kann mit Hilfe einer Berechnungstabelle (vgl. Anh. A-10.3.8.3) durchgeführt werden. Die ausgedruckte Tabelle ist in den Prüfbericht, Anlage 3b, einzufügen. Der Bemessungsnachweis im Prüfbericht stellt keine planerische Leistung dar. Der Betreiber der Abscheideranlage hat bei Zweifel einen Fachingenieur mit einer Planung zu beauftragen.
Behebung von Mängeln
Die im Rahmen der Generalinspektion festgestellten Mängel sind in Abstimmung mit der zuständigen Behörde innerhalb der von der Behörde festgelegten Frist zu beseitigen. Hinweise zur Mängelbehebung liefert die Maßnahmenliste zur Behebung von Mängeln (vgl. Anh. A-10.3.8.4).
Prüfung nach Sanierungsmaßnahmen
Sofern gemäß Mängelliste des Prüfberichtes über die Generalinspektion eine Nachprüfung nach erfolgter Sanierung gefordert wird, ist diese durch einen Fachkundigen durchzuführen. Die Nachprüfung gilt nur für den Bereich der festgestellten bzw. behobenen Mängel. Die Ergebnisse sind in einem Nachprüfungsbericht zu dokumentieren. Dieser ist dem Betriebstagebuch beizufügen.
Hinweise zur Sanierung von Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten enthält Anhang A-6.6.
A-10.3.8.2 Bewertungshilfe „Zustandsbeschreibung, Klassifizierung und Fristen zur Behebung von Mängeln“
Die Bewertungshilfe enthält eine auf Grundlage der Struktur des Prüfberichts gegliederte Auflistung von Mängeln (Zustandsbeschreibung) jeweils mit Angaben zur Klassifizierung eines Mangels und Frist für die Mängelbehebung. Die Fristen stellen Orientierungszeiträume dar, sie können jedoch durch den Fachkundigen je nach örtlichen Gegebenheiten anders festgelegt werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Behörde im Allgemeinen den Einschätzungen des Fachkundigen folgt und diese zur Auflage macht.
Darüber hinaus gibt die Tabelle Auskunft, ob im Anschluss an die Mängelbehebung eine Nachprüfung erforderlich ist und liefert Hinweise zum weiteren Vorgehen.
Die Bewertungshilfe steht als PDF-Datei zur Verfügung.
Stand Juni 2018
A-10.3.8.3 Exceltabelle zum Nachweis der Bemessung
Die Tabelle zum Nachweis der Bemessung kann
*
zur Neudimensionierung,
*
zum Nachweis der Bemessung im Rahmen der Generalinspektion,
*
zur Anpassung betrieblicher Randbedingungen (z. B. Anpassung von Waschwasserdruck-/temperatur bei der Hochdruckreinigung) und
*
zur Planung baulicher Maßnahmen (z. B. Reduzierung der angeschlossenen Fläche, bereichsweise Überdachung der angeschlossenen Fläche)
verwendet werden.
Die Bemessungstabelle steht als Excel-Datei in einem Passwort geschütztem Archiv zur Verfügung. Zum Öffnen des Passwort geschützten Archivs geben Sie bitte das Passwort für den Bereich „Erlasse“ ein.
Stand Juni 2018
A-10.3.8.4 Maßnahmenliste zur Behebung von Mängeln
Bei der Maßnahmenliste zur Behebung von Mängeln handelt es sich um eine auf Grundlage der Struktur des Prüfberichts gegliederte Liste von Mängeln (Zustandsbeschreibung), jeweils mit Angabe von Möglichkeiten zur Mängelbehebung.
Die Liste kann als Grundlage zur Erstellung der Leistungsbeschreibung für die Sanierung verwendet werden (vgl. Anh. A-6.6). Hierzu sind in der Liste entsprechende Verweise auf die jeweils zu verwendenden Leistungstexte gemäß Anh. A-6.6.3 bzw. auf das Standardleistungsbuch Bau [STLB-Bau LB 009] und [STLB-Bau LB 011] aufgeführt.
Die Maßnahmenliste steht als PDF-Datei zur Verfügung.
Stand Juni 2018
A-10.3.8.5 Leistungstexte für die Generalinspektion (Muster)
Die Muster Leistungstexte stehen dem AG zur Erstellung der Leistungsbeschreibung für die Generalinspektion von Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten im [STLB-Bau LB 011] zur Verfügung.
Hinweise zur Generalinspektion sind im Anh. A-10.3.8 enthalten. Alle im Rahmen der Generalinspektion erforderlichen Maßnahmen sind im Muster Prüfbericht (vgl. Anh. A-10.3.8.1) aufgeführt.